Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das den Schutz von Whistleblowern auf eine neue Stufe hebt. Dieses wegweisende Gesetz wird nicht nur die Arbeitswelt, sondern auch den Umgang mit ethischem Verhalten in Unternehmen revolutionieren. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen näheren Blick auf das Gesetz und seine Auswirkungen.
Ziel des HinSchG: Schutz der hinweisgebenden Person, Beweislastumkehr für Arbeitgeber
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.
Bislang existierte in Deutschland kein umfassendes, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem. Hinweisgebende Personen (Whistleblower) können allerdings wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. In der Vergangenheit war es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten. In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen haben, weil sie Repressalien fürchteten.
Wer wird vom Schutz des Gesetzes umfasst?
Von diesem Gesetz soll die hinweisgebende Person, Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen, Personen die Gegenstand der Meldung sind und sonstige Personen die von der Meldung betroffen sind geschützt werden.
Repressalien und jegliche Vergeltungsmaßnahmen gegenüber der hinweisgebenden Person sind untersagt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Regelung über eine Beweislastumkehr (§ 36 HinSchG) eingeführt. Arbeitgeber müssen demnach künftig nachweisen, dass Maßnahmen gegen Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
Welche Unternehmen sind vom HinSchG betroffen?
Um ein weitgehendes und einheitliches Schutzniveau zu erreichten, wird der Kreis der Beschäftigungsgeber durch den Gesetzgeber weit gefasst. Dies sind
juristische Personen des Privatrechts wie der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Stiftungen des Privatrechts;
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene;
rechtsfähige Personengesellschaften und
sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.
Mit dem HinSchG wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Unternehmen:
für Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023.
für kleinere Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden (und bis 249 Mitarbeitenden) ab dem 17. Dezember 2023.
Fazit
Wenn betroffene Unternehmen und Vereine die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht umsetzen, besteht ab dem 01. Dezember 2023 die Gefahr eines Bußgeldverfahrens.
Bereiten Sie sich deshalb zeitnah auf die Umsetzung vor. Bitte bedenken Sie, dass eine Vielzahl von Unternehmen und Behörden betroffen sein werden und die Nachfrage nach IT-gestützten Hinweisgebersystemen auf einem begrenzten Anbietermarkt mit Verabschiedung des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes deutlich ansteigen dürfte.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen des HinSchG.
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